Wiederkehrende Prüfung


Sowohl die Betriebssicherheitsverordnung als auch die DGUV-Richtlinien 52 "Krane" und 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" fordern vom Kranbetreiber, dass seine Krananlage mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person oder einen Sachkundigen geprüft wird. Gemäß DGUV Vorschrift 54 § 23 Abs. 4 ist bei jeder Prüfung der verbrauchte Anteil der theoretischen Lebensdauer eines Hubwerkes zu ermitteln. Diese Bewertung erfolgt nach den Richtlinien der FEM 9.755, die verschiedene Methoden zur Ermittlung der Restlebensdauer festlegt. Die Restlebensdauer eines Hebezeuges ist der Zeitraum, in dem das Hebezeug sicher betrieben werden kann, bevor es aufgrund von Materialermüdung oder Verschleiß ausgetauscht oder überholt werden muss. Durch rechtzeitiges Erkennen und Beheben von Schäden und Verschleiß kann die Lebensdauer einer Krananlage erheblich verlängert werden.